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Art. 10 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) - Unterschrift

Organisation des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts - Unterschrift und Protokolle
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Art. 10 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) · Unterschrift

1. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Richterkonferenz fallen, unterzeichnen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gemeinsam.

2. Im Übrigen zeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter alleine. Eine Delegation ist möglich.

3. Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.

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