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Art. 1 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG)

Stellung und Führung
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Art. 1 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG)

1. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts verwaltet es sich selbst. Die Leitungsorgane beachten dabei sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG).

3. Wo nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts mit den Leitungsorganen der in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem Obergericht ab.

4. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.

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