Art. 6 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) - Rechte und Pflichten
Art. 6 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) · Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor sowie die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben im Rahmen der Aufsichtstätigkeit das Einsichtsrecht in Geschäftskontrollen, Gerichtsakten, Personaldaten, Finanzdaten und Reportings.
2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor sowie die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewahren Stillschweigen über die Aufsichtstätigkeit. Ihre gesetzlichen Informationspflichten sind vorbehalten.
3. Die Leitungsorgane der beaufsichtigten Gerichte und die Mitglieder des Obergerichts informieren die Geschäftsleitung des Obergerichts über aufsichtsrelevante Sachverhalte.
4. Die Richterinnen und Richter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sind gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung des Obergerichts sowie der jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertretern zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet.