162.12
AUFSROGRSURVCSREGSTSAufsRRSurv
CH-BE
Art. 5 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) - Gerichtsinspektorin oder Gerichtsinspektor
Art. 5 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) · Gerichtsinspektorin oder Gerichtsinspektor
1. Die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor ist der Präsidentin oder dem Präsidenten direkt unterstellt. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) periodische Analyse und Evaluation der Geschäftsführung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
b) Risikoanalysen,
c) Massnahmen der Qualitätssicherung,
d) inhaltliche Abstimmung der Aufsichtsinstrumente,
e) periodisches Reporting an das Präsidium oder die Geschäftsleitung,
f) spezifische Abklärung, Untersuchung, Vertretung oder Projektarbeit im Auftrag des Präsidiums oder der Geschäftsleitung,
g) Konfliktregelung im Auftrag des Präsidiums oder der Geschäftsleitung,
h) Einberufung von Arbeits- und Projektgruppen.