162.12
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CH-BE
Art. 3 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) - Zuständigkeit
Art. 3 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) · Zuständigkeit
1. Der Geschäftsleitung obliegt die Aufsicht über das Obergericht sowie die Aufsicht über die Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden.
2. Vorbehalten sind die Oberaufsicht durch den Grossen Rat, die Aufsicht der kantonalen Finanzkontrolle sowie die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung für das Personal- und Finanzcontrolling.