162.12
AUFSROGRSURVCSREGSTSAufsRRSurv
CH-BE
Art. 1 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) - Zweck der Aufsicht
Art. 1 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) · Zweck der Aufsicht
1. Die Aufsicht über die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist Element der institutionellen Unabhängigkeit.
2. Sie gewährleistet die gesetzmässige und wirtschaftliche Geschäftsführung.
3. In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.