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Art. 1 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) - Zweck der Aufsicht

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Art. 1 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) · Zweck der Aufsicht

1. Die Aufsicht über die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist Element der institutionellen Unabhängigkeit.

2. Sie gewährleistet die gesetzmässige und wirtschaftliche Geschäftsführung.

3. In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Zweck der Aufsicht Art. 2 Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) →

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