Art. 9 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Aufgaben
Art. 9 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Aufgaben
1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für die Geschäfte gemäss Artikel 39 Absatz 2 GSOG. Weiter obliegt ihr
a die Festlegung der Aufgaben der Vizepräsidien,
b die Genehmigung von Reglementen der unter der Aufsicht des Obergerichts stehenden Gerichtsbehörden,
c **\*** die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern der Angestellten des Obergerichts sowie der Angestellten und Behördenmitglieder der beaufsichtigten Gerichtsbehörden (Art. 30 Abs. 2 Bst. b GSOG),
d der Erlass von Weisungen und Kreisschreiben zu Fragen der Gerichtsverwaltung und die Kontrolle der Umsetzung,
e die Verabschiedung der Strategie des Obergerichts und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling zuhanden des Plenums,
f die Zuteilung von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern auf die Abteilungen,
g die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung,
h **\*** die Umsetzung der Beschlüsse der Justizverwaltungsleitung betreffend Finanzen und Rechnungswesen,
i die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,
k **\*** die Verabschiedung eines Sicherheitskonzepts und der Hausordnung,
l **\*** der Entscheid über die Aushilfe von erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern sowie von Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden an den erstinstanzlichen Gerichten und an den Schlichtungsbehörden in Absprache mit den betroffenen Gerichtsbehörden und nach Anhörung der betroffenen Richterinnen und Richter bzw. der betroffenen Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden,
m **\*** die Durchführung von Verfahren über streitige Ansprüche gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit auf Schadenersatz oder Genugtuung (Art. 104 Abs. 1a des Personalgesetzes vom 16.09.2004 [PG][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_3160134_2_3_c)).
2. Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben an das Generalsekretariat, das Gerichtsinspektorat und an besondere Kommissionen übertragen.