162.11
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CH-BE
Art. 8 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Beschlussfassung
Organe der Gerichtsleitung - Plenum
Art. 8 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Beschlussfassung
1. Das Plenum fasst seine Beschlüsse nach Massgabe von Artikel 46 GSOG.
2. Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt.
3. Über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens entscheidet das Präsidium. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens sechs Mitglieder des Obergerichts die Diskussion eines Geschäftes verlangen.
4. Für die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs erarbeitet die Geschäftsleitung einen Vorschlag zuhanden des Plenums.