162.11
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CH-BE
Art. 7 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Wahlverfahren
Organe der Gerichtsleitung - Plenum
Art. 7 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Wahlverfahren
1. Das Plenum nimmt seine Wahlen nach Massgabe von Artikel 46 GSOG vor.
2. Die Wahlen erfolgen in der Regel geheim.
3. Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt.
4. Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.
5. Bei Stimmengleichheit im letzten Wahlgang entscheidet das Los.