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Art. 6 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Wahlvorschläge

Organe der Gerichtsleitung - Plenum
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Art. 6 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Wahlvorschläge

1. Der Vorschlag an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten setzt in der Regel voraus, dass die betreffende Person die Funktion der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten ausgeübt hat.

2. Die Präsidentin oder der Präsident legt die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest.

3. Wählbar sind nur Kandidatinnen und Kandidaten, deren Kandidatur allen Mitgliedern des Gerichts zusammen mit der Einladung zur Wahlversammlung bekannt gegeben worden ist.

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