162.11
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CH-BE
Art. 5 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Einberufung
Organe der Gerichtsleitung - Plenum
Art. 5 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Einberufung
1. Das Plenum wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen.
2. Die Einberufung können ausserdem verlangen
a die Geschäftsleitung,
b eine Abteilung,
c mindestens sechs Gerichtsmitglieder.
3. Die Mitglieder des Gerichts werden schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
4. Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.