162.11
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CH-BE
Art. 42 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG)
Konfliktregelung
Art. 42 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG)
1. Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2. Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und dann innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3. Führen diese Gespräche nicht zu einer Einigung, wird die Angelegenheit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts unterbreitet. Sie oder er zieht bei Bedarf die Geschäftsleitung bei. Diese trifft geeignete Massnahmen. Sie kann die Justizverwaltungsleitung einbeziehen.
4. Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung des Konflikts und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung die Justizkommission.