162.11
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CH-BE
Art. 40 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Amtsgeheimnis
Gerichtsbetrieb
Art. 40 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Amtsgeheimnis
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich Tatsachen, von denen sie bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Obergericht Kenntnis erhalten haben.
Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
Die Geschäftsleitung entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.