162.11
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CH-BE
Art. 4 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Aufgaben und Befugnisse
Organe der Gerichtsleitung - Plenum
Art. 4 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Aufgaben und Befugnisse
Das Plenum nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 38 Absatz 2 GSOG wahr.
Es legt für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Obergerichts die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.
Es stellt der Justizkommission des Grossen Rates Antrag auf Einleitung des Abberufungsverfahrens für Mitglieder des Obergerichts.
Es entscheidet über Geschäfte, die ihm von den Abteilungen oder der Geschäftsleitung unterbreitet werden.
Es kann der Justizverwaltungsleitung Anliegen unterbreiten.