Art. 39 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Sicherheit und Datenschutz
Art. 39 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Sicherheit und Datenschutz
1. Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2. Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweiligen Vorsitzenden der Spruchbehörden angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit dem Generalsekretariat.
3. Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Vorschriften der Datenschutzgesetzgebung soweit diese anwendbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]) Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsberechtigungen zu erteilen und Weisungen zu erlassen.
4. Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.