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162.11 ORROGRORCSROTSROrOGCSTSOrR CH-BE

Art. 38 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG)

Personalangelegenheiten
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Art. 38 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG)

Das Obergericht regelt die Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten und Weiterbildung nach den Vorgaben der Justizverwaltungsleitung.

Für die Behandlung betrieblicher Personalangelegenheiten kann die Geschäftsleitung durch Reglement eine Betriebskommission einsetzen. Sie wird auch eingesetzt, wenn es mindestens die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlangt.

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