162.11
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CH-BE
Art. 37 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Art. 37 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten der Abteilung und führt an der Abteilungskonferenz das Protokoll.
Ihre oder seine Amtsdauer endet spätestens mit derjenigen der Präsidentin oder des Präsidenten der Abteilung.