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Art. 37 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
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Art. 37 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten der Abteilung und führt an der Abteilungskonferenz das Protokoll.

Ihre oder seine Amtsdauer endet spätestens mit derjenigen der Präsidentin oder des Präsidenten der Abteilung.

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