Art. 36 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Aufgaben und Stellung
Art. 36 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Aufgaben und Stellung
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
a) erarbeiten Urteilsentwürfe unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters,
b) führen das Protokoll an Verhandlungen und Beratungen,
c) redigieren die schriftlichen Entscheide,
d) teilen das Urteilsdispositiv schriftlich mit,
e) stellen auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung aus,
f) wirken nach Bedarf bei der Instruktion der Fälle mit,
g) vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus,
h) erfüllen weitere Aufgaben für die Abteilungen.
2. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber ermächtigen, eine Instruktionsverfügung in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.
3. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unterstehen fachlich dem jeweiligen Abteilungspräsidium, administrativ der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.