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Art. 35 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

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Art. 35 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

1. Das Bewilligungsgesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes ist bei der Geschäftsleitung einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit einem Antrag an die Justizkommission weiter.

2. Das Bewilligungsgesuch enthält die notwendigen Angaben über Art und Umfang der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amtes sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.

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