162.11
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CH-BE
Art. 34 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Beschäftigungsgrad
Richterinnen und Richter
Art. 34 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Beschäftigungsgrad
1. Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat, bei Änderung während der Amtsdauer durch das Plenum des Obergerichts festgesetzt.
2. Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer ist bei der Geschäftsleitung zuhanden des Plenums einzureichen.
3. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.