Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.11 ORROGRORCSROTSROrOGCSTSOrR CH-BE

Art. 34 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Beschäftigungsgrad

Richterinnen und Richter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Beschäftigungsgrad

1. Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat, bei Änderung während der Amtsdauer durch das Plenum des Obergerichts festgesetzt.

2. Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer ist bei der Geschäftsleitung zuhanden des Plenums einzureichen.

3. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

← Art. 33 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) Stellung und Führung Art. 35 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →