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Art. 31 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Abteilungssekretariat

Abteilungen
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Art. 31 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Abteilungssekretariat

Die Abteilungen verfügen je über ein Abteilungssekretariat. Es erledigt die auf der Abteilung anfallenden Sekretariatsarbeiten.

Jedem Abteilungssekretariat steht eine Leiterin oder ein Leiter vor. Sie oder er ist verantwortlich für die Organisation des Sekretariats, die Führung des Personals und die ordnungsgemässe Erledigung der anfallenden Arbeiten. Ihr oder ihm obliegt in ihrem oder seinem Fachbereich auch die Koordination mit den französischsprachigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sekretariats.

Die Abteilungssekretariate stehen unter der administrativen Aufsicht der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs. Die fachliche Aufsicht obliegt der jeweiligen Abteilungspräsidentin oder dem jeweiligen Abteilungspräsidenten.

Die Abteilungssekretariate sind gegenseitig zur Aushilfe verpflichtet.

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