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Art. 30 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Geschäfte in französischer Sprache

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Art. 30 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Geschäfte in französischer Sprache

1. Geschäfte in französischer Sprache werden durch eine französischsprachige Richterin oder einen französischsprachigen Richter instruiert und verhandelt.

2. In die Spruchbehörde nimmt in der Regel eine weitere französischsprachige Richterin oder ein weiterer französischsprachiger Richter Einsitz.

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