162.11
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CH-BE
Art. 3 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
Organe der Gerichtsleitung - Präsidium
Art. 3 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
1. Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Aufgabenerfüllung.
2. Sie werden im Umfang ihrer Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.