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Art. 27a Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Fallzuteilung, Spruchkörperzusammensetzung

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Art. 27a Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Fallzuteilung, Spruchkörperzusammensetzung

1. Eingehende Fälle werden schematisch auf die zuständigen Gerichtseinheiten verteilt. In gleicher Weise wird der jeweilige Spruchkörper gebildet. Diese Regelung gilt sinngemäss für den Einsatz der Ersatzmitglieder.

2. Das Präsidium der Abteilung oder die Verfahrensleitung kann abweichend davon den Spruchkörper gestützt auf gesetzliche Bestimmungen sowie weitere sachliche Kriterien und Umstände bilden.

3. Bei der Bestimmung des Spruchkörpers sind namentlich folgende Kriterien und Umstände zu berücksichtigen

a) Ausgewogene Belastung der Richterinnen und Richter; dabei ist funktionsbedingten Zusatzbelastungen Rechnung zu tragen,

b) Muttersprache der Referentin oder des Referenten je nach Verfahrenssprache,

c) Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach Natur der Streitsache,

d) spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Fachbereich,

e) Abwesenheiten wie Krankheit, Ferien, etc.

4. Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

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