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Art. 25 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Abteilungskonferenz

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Art. 25 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Abteilungskonferenz

1. Die Mitglieder der Abteilung bilden unter dem Vorsitz der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten je die Abteilungskonferenz.

2. Über die Sitzungen der Abteilungskonferenz wird ein Protokoll geführt.

3. Die Abteilungskonferenz beschliesst über gerichtsorganisatorische Belange der Abteilung. Sie ist zuständig für

a) die Wahl der stellvertretenden Abteilungspräsidentin oder des stellvertretenden Abteilungspräsidenten,

b) **\*** die Bestimmung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers auf Antrag der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten,

c) die Übertragung weiterer dauernder Aufgaben auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

4. Sie stellt der Geschäftsleitung in folgenden Fällen Antrag

a) Genehmigung ihres Organisationsreglements,

b) Wahl der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten zuhanden des Plenums,

c) Bezeichnung der Richterinnen und Richter, die in anderen Abteilungen oder in externen Arbeitsgruppen mitwirken.

5. Sie kann die zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in ihrem Fachbereich erforderlichen Praxisfestlegungen treffen und Kreisschreiben zuhanden der erstinstanzlichen Gerichte erlassen.

6. Sie beschliesst über Vernehmlassungsentwürfe zu gesetzgeberischen Vorlagen in ihrem Fachbereich.

7. Sie kann einzelfallweise oder ständige Ausschüsse bilden und diesen Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.

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