Art. 24 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Abteilungspräsidium
Art. 24 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Abteilungspräsidium
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 44 GSOG wahr, insbesondere
a) führt sie oder er die Abteilung und sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte,
b) stellt sie oder er nach Anhörung der Richterinnen und Richter Antrag um Anstellung und Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren Personals,
c) überwacht sie oder er die einheitliche Rechtsprechung in der Abteilung,
d) bezeichnet sie oder er die Richterinnen und Richter, die für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung mitwirken.
2. Sie oder er wird durch die stellvertretende Abteilungspräsidentin oder den stellvertretenden Abteilungspräsidenten oder durch ein anderes Mitglied der Abteilung vertreten.