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Art. 23 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Aufgaben und Organisation

Abteilungen
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Art. 23 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Aufgaben und Organisation

1. Die Zivilabteilung und die Strafabteilung beurteilen die ihnen zugewiesenen Verfahren und erfüllen weitere Aufgaben.

2. Die französischsprachigen Richterinnen und Richter werden beiden Abteilungen zugewiesen. Mindestens eine Richterin oder ein Richter gehört je auch dem Handelsgericht, der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen sowie dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an.

3. Bei der Bestellung der Abteilungen sind die fachlichen Kenntnisse der Richterinnen und Richter angemessen zu berücksichtigen. Die Anciennität begründet weder Wahl- noch Zuteilungsansprüche.

4. Bei Abteilungsübertritten wird der genaue Zeitpunkt gemeinsam durch beide Abteilungspräsidien festgesetzt.

5. Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in der anderen Abteilung verpflichtet.

6. Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das Gesetz und durch dieses Reglement vorgegeben ist.

7. Organe der Abteilungen sind das Abteilungspräsidium, die Abteilungskonferenz und die Spruchbehörden.

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