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162.11 ORROGRORCSROTSROrOGCSTSOrR CH-BE

Art. 22 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Einsicht in Akten

Organe der Gerichtsleitung - Information
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Art. 22 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Einsicht in Akten

1. Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten des Plenums, der Erweiterten Geschäftsleitung und der Abteilungen.

2. Die übrigen Mitglieder des Obergerichts haben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

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