Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.11 ORROGRORCSROTSROrOGCSTSOrR CH-BE

Art. 21 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Grundsätze

Organe der Gerichtsleitung - Information
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Grundsätze

1. Die Leitungsorgane informieren die Gerichtsmitglieder und das Personal zeitgerecht und in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.

2. Protokolle der Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung werden den Mitgliedern des Obergerichts zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.

3. Das Personal kann mit Protokollauszügen bedient werden.

← Art. 20b Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) Stellung und Führung Art. 22 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →