162.11
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CH-BE
Art. 21 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Grundsätze
Organe der Gerichtsleitung - Information
Art. 21 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Grundsätze
1. Die Leitungsorgane informieren die Gerichtsmitglieder und das Personal zeitgerecht und in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
2. Protokolle der Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung werden den Mitgliedern des Obergerichts zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
3. Das Personal kann mit Protokollauszügen bedient werden.