162.11
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CH-BE
Art. 20b Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Finanzkompetenzen Anwaltsprüfungskommission und Anwaltsaufsicht
Organe der Gerichtsleitung - Finanzkompetenzen
Art. 20b Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Finanzkompetenzen Anwaltsprüfungskommission und Anwaltsaufsicht
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission bewilligt Ausgaben der Anwaltsprüfungskommission bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz.
2. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde bewilligt Ausgaben der Anwaltsaufsichtsbehörde bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz.
3. Ausgaben der Anwaltsprüfungskommission und der Anwaltsaufsichtsbehörde über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.