Art. 20a Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
Art. 20a Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
1. Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivil- und Strafsachen gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV]).
2. Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Gerichtsschreiber die materielle Prüfung.
3. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt
a) bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in Verfahren der ersten und zweiten Zivilkammer, der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten der Zivilabteilung,
b) bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in Verfahren des Handelsgerichts durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Handelsgerichts,
c) bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in Verfahren der ersten, zweiten und dritten Strafkammer sowie der Beschwerdekammer durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten der Strafabteilung,
d) bei Ausgaben über 30'000 Franken in allen Verfahren in Zivil- und Strafsachen des Obergerichts durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.