162.11
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CH-BE
Art. 20 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben
Organe der Gerichtsleitung - Finanzkompetenzen
Art. 20 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben
1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligen Ausgaben für Verwaltungsaufgaben des Obergerichts bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in je eigener Kompetenz. Eine Delegation an die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist möglich.
2. Ausgaben des Obergerichts und der erstinstanzlichen Gerichte über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
3. Die Finanzkompetenzen der Justizverwaltungsleitung bleiben vorbehalten.