Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.11 ORROGRORCSROTSROrOGCSTSOrR CH-BE

Art. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Präsidentin oder Präsident

Organe der Gerichtsleitung - Präsidium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Präsidentin oder Präsident

1. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 37 GSOG wahr, insbesondere

a * vertritt sie oder er die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern nach aussen,

b * vertritt sie oder er die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern in der Justizverwaltungsleitung und informiert über deren Beschlüsse,

c beruft sie oder er die Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung ein und leitet diese,

d * führt sie oder er die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie die Gerichtsinspektorin oder den Gerichtsinspektor.

2. Sie oder er kann von den Präsidentinnen und Präsidenten der Abteilungen Berichte einfordern und ihnen in administrativen Belangen Weisungen erteilen.

3. Sie oder er erstattet dem Plenum jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.

4. Sie oder er wird im Umfange seiner oder ihrer Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.

← Art. 1 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) Stellung und Führung Art. 3 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →