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162.11 ORROGRORCSROTSROrOGCSTSOrR CH-BE

Art. 18 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Unterschrift

Organe der Gerichtsleitung - Unterschrift und Protokolle
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Art. 18 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Unterschrift

1. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts, der Geschäftsleitung oder der Erweiterten Geschäftsleitung fallen, unterzeichnen die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemeinsam.

2. Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.

3. Andere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

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