Art. 13 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Aufgaben
Art. 13 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Aufgaben
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär organisiert und leitet das Generalsekretariat.
2. Sie oder er unterstützt mit ihren oder seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die übrigen Organe der Gerichtsleitung bei der Aufgabenerfüllung. Sie oder er bereitet die Geschäfte des Präsidiums, des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung vor und setzt deren Beschlüsse um. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gerichtsinspektorin oder des Gerichtsinspektors in Aufsichtsbelangen.
3. Sie oder er ist im Rahmen der Vorgaben der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung verantwortlich für das Personal, die Personalentwicklung, das Finanz- und Rechnungswesen, die Infrastruktur sowie die Sicherheit in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
4. Sie oder er
a. erledigt das administrative Tagesgeschäft der Leitungsorgane und führt deren Sekretariat,
b. ist verantwortlich für das Protokoll der Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung,
c. **\*** koordiniert die Berichterstattung über die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
d. erstellt den Tätigkeitsbericht,
e. verfasst die Vernehmlassungen, Mitberichte und Stellungnahmen, soweit dafür nicht die Abteilungen zuständig sind,
f. **\*** führt und überwacht Projekte der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
g. redigiert Kreisschreiben und Weisungen, soweit dafür nicht die Abteilungen zuständig sind, und verantwortet deren Übersetzung und Bekanntmachung,
h. koordiniert und besorgt die Kommunikation gegen innen und aussen,
i. unterstützt die Richterinnen und Richter bei der fallspezifischen Kommunikation,
k. wirkt mit bei der Umsetzung von Massnahmen der Aufsicht und des Controllings,
l. **\*** ist verantwortlich für das Bibliothekswesen sowie die Dokumentation der Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
m. ist verantwortlich für das Sekretariat der Anwaltsaufsichtsbehörde und der Anwaltsprüfungskommission,
n. führt ein Register über bewilligte Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter von Richterinnen und Richtern,
o. ist verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht nicht durch die Abteilungspräsidien wahrgenommen wird,
p. berät die beaufsichtigten Gerichtsbehörden in administrativen Belangen und sorgt für die Koordination und den Informationsfluss,
q. erfüllt Sonderaufgaben im Auftrag des Präsidiums, des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.
5. Sie oder er kann das Obergericht in gesamtstaatlichen Gremien und gegenüber Institutionen und Behörden vertreten.
6. Sie oder er wird durch die stellvertretende Generalsekretärin oder den stellvertretenden Generalsekretär vertreten. Sie oder er kann an diese oder diesen die fachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben und Bereiche delegieren.