162.11
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CH-BE
Art. 12 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Einberufung und Beschlussfassung
Organe der Gerichtsleitung - Erweiterte Geschäftsleitung
Art. 12 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Einberufung und Beschlussfassung
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts beruft die Sitzungen ein und leitet diese.
2. Jedes Mitglied kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3. Die Mitglieder werden zu den Sitzungen schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.
4. Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
5. Die Erweiterte Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse nach Massgabe von Artikel 39 Absatz 1a und Artikel 46 GSOG sowie Artikel 8. Über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens entscheidet das Präsidium.