Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.11 ORROGRORCSROTSROrOGCSTSOrR CH-BE

Art. 10 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) - Einberufung und Abstimmung

Organe der Gerichtsleitung - Geschäftsleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) · Einberufung und Abstimmung

1. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung ein und leitet diese.

2. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.

3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu den Sitzungen schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.

4. Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

5. Die Geschäftsleitung trifft ihre Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach Massgabe von Artikel 39 Absatz 1a und Artikel 46 GSOG. Artikel 7 und 8 sind sinngemäss anwendbar.

6. ...

← Art. 9 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) Stellung und Führung Art. 11 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →