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162.11 ORROGRORCSROTSROrOGCSTSOrR CH-BE

Art. 1 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG)

Stellung und Führung
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Art. 1 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG)

1. Das Obergericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung verwaltet es sich und die unter seiner Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden selbst. Dabei beachten seine Leitungsorgane sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG).

3. Die Leitungsorgane des Obergerichts sprechen sich bei Bedarf mit denjenigen des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft ab.

4. Das Obergericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BK 2020 328 · be (Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati-onsreglements des Obergerichts (OrR OG))
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Cited in the reasoning regarding the Chamber's jurisdiction to hear the appeal.