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161.17 JWBRRFP CH-BE

Art. 8 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) - Aufgaben

Weiterbildungskommission
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Art. 8 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) · Aufgaben

1. Die Kommission

a **\*** plant und organisiert die fachliche Aus- und Weiterbildung gemäss Artikel 2 Absatz 2, gegebenenfalls unter Beizug externer Fachleute,

b **\*** bestimmt, inwieweit das Angebot Dritten offensteht und ob diese dafür ein Entgelt zu leisten haben,

c **\*** kann zwecks Koordination Empfehlungen erlassen, welche für die von der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaft organisierten oder finanzierten Weiterbildungen gelten,

d **\*** publiziert ein Informationsmagazin,

e **\*** koordiniert die Weiterbildung gemäss Artikel 12 bis 16, soweit das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft dies wünschen.

f **\*** ...

2. Die Kommission sorgt für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.

3. ...

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