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Art. 7 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) - Wahl und Zusammensetzung

Weiterbildungskommission
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Art. 7 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) · Wahl und Zusammensetzung

1. Die Justizverwaltungsleitung wählt auf Vorschlag der Weiterbildungskommission und nach Anhörung des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft sieben bis vierzehn Mitglieder der Weiterbildungskommission auf die Dauer von drei Jahren und bestimmt deren Präsidium.

2. Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaft sowie der Bereich Personalwesen sind in der Kommission vertreten, soweit möglich unter Berücksichtigung der verschiedenen Stufen. Mindestens ein Mitglied ist französischer Muttersprache.

3. Die Kommission kann Untergruppen bilden und externe Fachleute beiziehen, namentlich aus Rechtsmedizin, forensischer Psychiatrie und Polizei.

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