161.17
JWBRRFP
CH-BE
Art. 6 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) - Französische Sprache
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) · Französische Sprache
1. Den Französisch sprechenden Angehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind gleichwertige Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu bieten wie den Deutsch sprechenden.
2. Im Französisch sprechenden Kantonsteil kann bei der Bereitstellung von Weiterbildungsangeboten mit anderen Kantonen des französischen Sprachraums zusammengearbeitet werden.