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Art. 6 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) - Französische Sprache

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) · Französische Sprache

1. Den Französisch sprechenden Angehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind gleichwertige Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu bieten wie den Deutsch sprechenden.

2. Im Französisch sprechenden Kantonsteil kann bei der Bereitstellung von Weiterbildungsangeboten mit anderen Kantonen des französischen Sprachraums zusammengearbeitet werden.

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