Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.17 JWBRRFP CH-BE

Art. 3 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) - Ziele der Weiterbildung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) · Ziele der Weiterbildung

1. Die Aus- und Weiterbildung soll die Angehörigen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft auf allen Stufen befähigen, ihre Aufgabe gut und zeitgerecht zu erfüllen, oder sie darauf vorbereiten, eine neue Aufgabe zu übernehmen.

2. Die Aus- und Weiterbildung soll fachliches sowie methodisches Wissen vermitteln und die Sozial- und Selbstkompetenz fördern.

3. Die Angehörigen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind für ihre eigene Aus- und Weiterbildung verantwortlich. Die Vorgesetzten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft fördern und unterstützen sie dabei.

← Art. 2 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) Gegenstand Art. 4 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →