161.17
JWBRRFP
CH-BE
Art. 21 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 21 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) · Inkrafttreten
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.