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Art. 2 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) · Zuständigkeiten

1. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung legt die Justizverwaltungsleitung die Eckpunkte der Aus- und Weiterbildung fest und setzt eine Weiterbildungskommission (WBK) ein.

2. Die fachliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere im Bereich des Kerngeschäfts, obliegt der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 10 f.).

3. Die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen allgemeine Sozial- und Selbstkompetenz sowie die fachliche Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Finanzen, Personal und IT obliegen der Stabsstelle für Ressourcen.

4. Der Weiterbildungskommission (WBK) obliegt die fachliche Aus- und Weiterbildung der Juristinnen und Juristen, nach den Bedürfnissen der Justizverwaltungsleitung, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft.

5. Das Informationsmagazin der Weiterbildungskommission publiziert alle durch die Gerichtsbehörden, die Staatsanwaltschaft und die Stabsstelle für Ressourcen organisierten Weiterbildungsangebote, Fachinformationen sowie Erfahrungsberichte.

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