161.17
JWBRRFP
CH-BE
Art. 18 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) - Budget und Rechnungslegung
Finanzen und Controlling
Art. 18 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) · Budget und Rechnungslegung
1. Die Justizverwaltungsleitung legt jährlich unter Berücksichtigung der übertragenen Aufgaben sowie gestützt auf den Budgetantrag der Weiterbildungskommission fest, über welche Finanzmittel diese verfügen kann.
2. Die Kommission legt der Justizverwaltungsleitung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.