Art. 10 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) - Autonomie der Organisationseinheiten
Art. 10 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) · Autonomie der Organisationseinheiten
1. Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Staatsanwaltschaft bilden ihre Angehörigen in eigener Regie weiter. Soweit sachgerecht berücksichtigen sie dabei die Empfehlungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c.
2. Die Geschäftsleitung des Obergerichts regelt für dieses die Weiterbildung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte, der Schlichtungsbehörden, der Zwangsmassnahmengerichte, des Wirtschaftsgerichts sowie des kantonalen Jugendgerichts. Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 kann sie die Weiterbildungskommission beauftragen.
3. Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts regelt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt den Weiterbildungsbereich. Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 kann sie die Weiterbildungskommission beauftragen.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft regelt für die Staatsanwaltschaft den Weiterbildungsbereich und die Befugnisse der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 kann sie die Weiterbildungskommission beauftragen.
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