Art. 9 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Beschluss- und Genehmigungskompetenzen sowie Antragsrechte
Art. 9 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Beschluss- und Genehmigungskompetenzen sowie Antragsrechte
1. Die Justizverwaltungsleitung
a) beschliesst über die Schaffung neuer unbefristeter Stellen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, soweit dies nicht neue Stellen für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen, Assistenzstaatsanwälte, Jugendanwältinnen, Jugendanwälte, Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte betrifft,
b) beschliesst aufgrund des bewilligten Budgets und unter Berücksichtigung der Ressourcenvereinbarungen den Stellenplan der bernischen Justizbehörden,
c) macht Vorgaben zur Ausgestaltung und Führung der Stellenpläne der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
d) legt für die in Artikel 38 Absatz 2 PV aufgeführten Behördenmitglieder und Angestellten das Anfangsgehalt fest,
e) teilt die vom Regierungsrat jeweils für den individuellen Gehaltsaufstieg festgelegten Mittel den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu,
f) ...
g) genehmigt die Verträge über die Jahresentschädigung, die das Verwaltungsgericht mit den in Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2855042_2_4_c) aufgeführten Behördenmitgliedern abschliesst,
h) genehmigt die zwischen dem Verwaltungsgericht und den nebenamtlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern abgeschlossenen Verträge über deren Jahresentschädigung.
2. Sie beantragt
a) im Rahmen des Budgets die Schaffung neuer Stellen für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen, Assistenzstaatsanwälte, Jugendanwältinnen, Jugendanwälte, Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte,
b) der Justizkommission des Grossen Rates die Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern der Richterinnen und Richter des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.