161.16
JPERSRRPERSJRPERSG
CH-BE
Art. 8 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Anstellungsbehörde
Zuständigkeiten und Aufgaben - Justizverwaltungsleitung
Art. 8 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Anstellungsbehörde
1. Die Justizverwaltungsleitung ist Anstellungsbehörde für die Leiterin oder den Leiter der Stabsstelle für Ressourcen und für deren Angestellte und nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse vor.