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161.16 JPERSRRPERSJRPERSG CH-BE

Art. 7 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Weisungsbefugnis

Zuständigkeiten und Aufgaben - Kompetenzaufteilung und Weisungsbefugnis
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Art. 7 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Weisungsbefugnis

1. Zur Umsetzung ihrer strategischen Leitlinien im Personalbereich hat die Justizverwaltungsleitung Weisungsbefugnis gegenüber den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

2. Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen kann den Personalfachverantwortlichen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft personaltechnische Weisungen erteilen.

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