Art. 6 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Kompetenzaufteilung
Art. 6 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Kompetenzaufteilung
1. Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft üben sämtliche Personalbefugnisse aus, die nicht der Justizverwaltungsleitung oder einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihnen die Zuständigkeiten, welche die Personalverordnung den Direktionen und der Staatskanzlei überträgt (Art. 2 Abs. 3 Bst. a PV).
2. Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft übertragen ihren Leitungsorganen die Zuständigkeiten, die gemäss Personalverordnung die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Zentralverwaltung innehaben (Art. 2 Abs. 3 Bst. b PV).
3. Im Übrigen üben die folgenden Leitungsorgane der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft diese Zuständigkeiten aus
a) die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,
b) die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts,
c) die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Jugendgerichts,
d) die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission,
e) die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
f) die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommission,
g) die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission,
h) die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Regionalgerichte,
i) die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörden,
k) die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der kantonalen und regionalen Staatsanwaltschaften.
4. Anstelle der Leitungsorgane gemäss Absatz 3 können die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft einzelne Personalzuständigkeiten selbst ausüben, sofern dies sachlich angezeigt ist.